Präambel
Der "Runde Tisch für SeniorenFragen (RTfS) Mettmann e.V." ist ein Forum des Austausches und der Koordination, im Hinblick auf die weitere kooperative Gestaltung einer zukunftsfähigen Seniorenarbeit in Mettmann.
Alle Institutionen am RTfS Mettmann e.V. vereint das Ziel, die Seniorenarbeit in der Stadt Mettmann gemeinsam weiter zu entwickeln. Dieses Ziel beinhaltet die begleitende Unterstützung der Seniorinnen und Senioren, das Leben in allen Belangen aktiv zu gestalten. Der RTfS Mettmann e.V. arbeitet überparteilich und überkonfessionell in dem Bewusstsein für ein aktives und integriertes "älter werden in Mettmann".
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Runder Tisch für SeniorenFragen Mettmann e.V."
Der Verein hat seinen Sitz in Mettmann, die Anschrift ist Neanderstraße 85, 40822 Mettmann. Der
Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist ein Forum des Austausches sowie der Koordination und Weiterentwicklung von Seniorenarbeit in Mettmann.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Zusammenarbeit mit dem Ziel, Senioren unterstützend zu begleiten das Leben aktiv zu gestalten.
Der Verein dient der Allgemeinheit zur Förderung mildtätiger Zwecke des öffentlichen Gemeinwesens.
Der Satzungszweck soll auch durch gemeinsame Veranstaltungen, Messen und andere Aktivitäten gefördert werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen nur verauslagte Kosten für
Satzungszwecke gegen Vorlage von Belegen erstattet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
die eingezahlten Beträge nicht zurück, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge handelt.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
Mitglied kann
a) jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins durch die
regelmäßige Mitarbeit in den Arbeitsgruppen fördert und unterstützt sowie Vertreter der folgenden Institutionen ist "Vereine, Verbände & Interessengruppen, Selbsthilfegruppen, Kirchliche & Öffentliche Einrichtungen, Pflegeorganisationen" mit Stimmrecht,
b) jede natürliche oder juristische Person, die den Zweck des Vereins fördert und unterstützt als Fördermitglied ohne Stimmrecht.
Über die Aufnahme von natürlichen und juristischen Personen entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie über eine Beitragsordnung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand,
b) bei einer natürlichen Person durch Tod, bei einer juristischen Person durch Verlust der
Rechtsfähigkeit,
c) durch Ausschluss aus wichtigem Grund.
Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Er erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann mit Zweidrittelmehrheit von der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu äußern.
§ 6 Organe des Vereins
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Jedes Mitglied hat 1 Stimmrecht, Fördermitglieder haben kein Stimmrecht (s. § 4 1. b)).
Jede Institution entsendet 1 Vertreter mit Stimmrecht.
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen.
Auf der jährlichen Mitgliederversammlung ist über das abgelaufene Kalenderjahr vom Vorstand
über die Finanzen Rechenschaft abzulegen. Der Vorstand soll jährlich entlastet werden.
Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen unter Angabe der
Tagesordnung oder ist auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder zu berufen. Das
Protokoll wird vom Vorstand unterzeichnet.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins. Sie ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sofern nicht die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, so wird die 2. Mitgliederversammlung 15 Minuten nach Eröffnung der 1. Versammlung ohne Mindestanzahl von Mitgliedern beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung beschließt über das Einsetzen von Arbeitsgruppen zur Erfüllung des Vereinszwecks.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Sofern es sich um die Erhebung von Vereinsbeiträgen handelt, ist ein Beschluss mit 3⁄4 zu fassen.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Sind die gewählten Personen Vertreter von Institutionen und scheiden diese bei der Institution aus, bleiben sie trotzdem bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Eine Nachwahl für die Restlaufzeit der Amtsperiode ist dann auf der nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen. Sollte die Person das Amt nicht weiter ausführen können oder die entsendende Institution ein Veto einlegen, dann bleibt die Position bis zur nächsten Mitgliederversammlung vakant.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit gewählt.
Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl
ist möglich.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins nach außen. Er fasst seine Beschlüsse mit 2/3
Mehrheit. Hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind für den Verein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur
Mitgliederversammlung ein.
§ 9 Haftungsausschluss
Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung des Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.
Der Verein verpflichtet sich, Personen mit Amtsübernahme angemessen zu versichern. Hierdurch soll auch gewährleistet sein, dass eventuelle Schadensersatzansprüche des Vereins erfüllt werden können.
§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der erschienen Mitglieder eine Satzungsänderung durchführen oder den Verein als aufgelöst erklären.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt am 19.10.2006, vorbehaltlich des Ergebnisses der verbindlichen Vorabanfrage des Finanzamtes in Kraft. Die Änderungen werden wirksam mit der Verabschiedung auf der nächsten Mitgliederversammlung.
Die Satzungsänderung tritt einstimmig in der Mitgliederversammlung am 30.09.2010 in Kraft.